AGB

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§ 1 Allgemeines

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Der Verkauf an nicht Gewerbetreibende wird von WZR nicht angeboten. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Angebote sind freibleibend. Die angegebenen Kosten beruhen auf der derzeitigen Kostenlage und dem voraussichtlichen Personal- und Sachkostenaufwand. Änderungen dieser Grundlagen berechtigen uns zu einer Berichtigung.

(2) Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 4 Wochen ab deren Datum gebunden. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

(3) Aufträge werden unter dem Vorbehalt angenommen, dass die Materialien, Bestandteile, notwendige Angaben, Informationen und andere Unterlagen rechtzeitig verfügbar sind oder verfügbar gemacht werden, so dass es bei der Ausführung des Auftrages zu keinen Unterbrechungen kommt.

§ 3 Schutzrechte, Unterlagen, Werkzeuge

(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

(2) Werkzeuge, Modelle und andere Vorrichtungen bleiben unser Eigentum, auch wenn der Kunde die Kosten hierfür ganz oder teilweise übernommen hat. Über den genauen Ablauf der Eigentumsverhältnisse der oben genannten Produktionsmittel werden individuelle Regelungen innerhalb des Herstellungsauftrages getroffen.

(3) Mit Auftragserteilung haftet der Auftraggeber dafür, dass durch den Auftrag und dessen Verwertung keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. In jedem Fall stellt der Auftraggeber uns von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Überschreitet der Auftragswert den Betrag von 10.000,- €, haben wir das Recht, An- bzw. Zwischenzahlungen zu verlangen. Diese gliedern sich in der Regel wie folgt: 1/3 bei Auftragsannahme, 1/3 nach teilweiser Erfüllung (50%) des Auftrages, 1/3 10 Tage nach Erbringung der vereinbarten Leistung.

(3) Zahlungen haben spesen- und portofrei auf eines der Konten zu erfolgen, welche auf der Rechnung aufgeführt sind. Ist ein Zahlungseingang nicht innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum festzustellen, sind wir ohne besondere Inverzugsetzung -vorbehaltlich anderer Rechtsfolgen – berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz zu berechnen und außerdem die Arbeiten zu unterbrechen und die Fristen für die Ausführung der Arbeiten entsprechend zu verlängern. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(5) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.

(6) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

(1) Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

(1) Die Zeitdauer für die Durchführung von Aufträgen wird von uns aufgrund von Erfahrungswerten angegeben (ohne Gewähr). Bei Verschiebung von Beginn oder Zeitdauer durch unvorhergesehene Umstände werden die Zeiten neu ermittelt. Für Entwicklungsaufträge und Machbarkeitsstudien gelten o.g. unvorhersehbare Umstände insbesondere deshalb, da es in der Natur der Sache liegt, dass Erfahrungswerte nur begrenzt verhanden sind und somit auch nur eine begrenzte Aussage über potentielle unvorhersehbare Verzögerungen und Umstände getroffen werden kann. In diesem Falle werden mit dem Kunden individuelle Regelungen und Nachfristen vereinbart, die der jeweiligen Situation entsprechend angepasst werden.

(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Krieg, Aufruhr, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, Verfügungen von hoher Hand, Energie- und Rohstoffmangel, Verkehrs- und unvermeidliche Betriebstörungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt (auch bei unseren Lieferanten) befreien uns – sofern wir nicht ausdrücklich das Beschaffungsrisiko übernommen haben – für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung.

(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

(1) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff / Herstellerregress

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist in Rücksprache mit WZR der genaue Ablauf einer potentiellen Nacherfüllung zu klähren. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Mängelanspruches behalten wir uns in jedem Fall vor.

(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

(8) Sollte keine Einigung über die Berechtigung des Widerspruchs erreicht werden, wird eine Schiedsprüfung durchgeführt. Über die Wahl der Stelle, die die Schiedsprüfung ausführt, wird eine vertragliche Vereinbarung getroffen. Die Kosten der Schiedsprüfung gehen zu unseren Lasten, wenn der Widerspruch zu Recht bestand und zu Lasten des Auftraggebers, wenn der Widerspruch zu Unrecht bestand. Bei Mess- und Prüfergebnisse besteht ein Widerspruch zu Recht, wenn die von uns und Schiedsstelle ermittelten Werte um mehr als 20% differieren.

(9) Sofern für keramische Bauteile, die wir fertigen, keine spezifischen Eigenschaften schriftlich vereinbart werden, liegt beim Versagen in Anwendungen die zuvor nicht schriftlich vereinbart wurden, kein Mangel vor. Ansprüche auf Ersatz von Schäden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Dies gilt auch für mittelbare Schäden.

§ 10 Haftung für das Probenmaterial und Entsorgung

(1) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die auf eine gefährliche Beschaffenheit von Probenmaterial, das uns zur Untersuchung übergeben wurde, zurückzuführen sind. Für alle durch das Probenmaterial auftretenden Schäden, insbesondere bei dem Transport sowie der Abfallentsorgung, haftet der Auftraggeber zivil- und strafrechtlich.

(2) Die Annahme von Probenmaterial stellt keinen Eigentumsübergang dar. Der Auftraggeber bleibt auch nach Abschluss der beauftragten Prüfungen Eigentümer der Probenmaterialien und ist im abfallrechtlichen Sinn der Abfallerzeuger. Ein Haftungsübergang auf uns ist in jeder Form ausgeschlossen.

(3) Die Probenmaterialien werden in unserem Haus ab Auftragseingang 6 Monate ohne zusätzliche Berechnung als Rückstellproben aufbewahrt. Sodann werden die Proben sowie die Gebinde ausgemustert und der Abfallbeseitigung zugeführt.

(4) Die ordnungsgemäße Entsorgung der Probenmaterialien wird nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist durch uns für den Auftraggeber veranlasst. Die durch die Entsorgung von Probenmaterialien entstehenden Kosten werden dem Auftraggeber gesondert berechnet und sind nicht Bestandteil der Auftragskosten.

§ 11 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

Sitz der Gesellschaft: 53359 Rheinbach
Amtsgericht Bonn: HRB 10433

Stand 27.07.2016

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